Art. 97 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
Art. 97 VMDP · Vororientierung und Orientierungsveranstaltung
Die Kantone sind in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht zuständig für die Vororientierung und die Orientierungsveranstaltung.
Die Kreiskommandanten und Kreiskommandantinnen stellen den Stellungspflichtigen das Aufgebot und den Freiwilligen eine Einladung zur Orientierungsveranstaltung zu. Aufgebot und Einladung enthalten: a. Informationen über den Zweck, die Pflicht oder die Möglichkeit zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung und deren Durchführung; b. das Tagesprogramm der Orientierungsveranstaltung; c. einen ärztlichen Fragebogen für die Rekrutierung.
Das Kdo Ausb legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den zuständigen Stellen des Bundes fest: a. den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung sowie das geeignete Kommunikationsmittel; b. die Form, den detaillierten Inhalt und den zeitlichen Bedarf der an der Orientierungsveranstaltung zu vermittelnden Informationen sowie die zu erhebenden Daten im Einzelnen.
Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung der Orientierungsveranstaltung.