512.21
VMDPOMIOOPSM
CH
Art. 96 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)
VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
Art. 96 VMDP
Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.
Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: a. bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort; b. bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.