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Art. 96 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

VMDP; 7. Kapitel: Zuständigkeiten von Bund und Kantonen
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Art. 96 VMDP

Die örtliche Zuständigkeit bei Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Kantonen obliegen, bestimmt sich nach dem Wohnsitz der stellungs- oder der militärdienstpflichtigen Person.

Hat die stellungs- oder militärdienstpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit: a. bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen: nach dem Arbeitsort; b. bei allen übrigen Auslandschweizern und Auslandschweizerinnen: nach dem Heimatort.

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