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Art. 95 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

VMDP; 6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht
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Art. 95 VMDP · Gradbezeichnung nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Angehörige der Armee, die aus der Militärdienstpflicht entlassen wurden, dürfen ihren zuletzt getragenen Grad mit dem Zusatz «ausser Dienst» oder «aD» weiter führen.

Davon ausgenommen sind: a. Angehörige der Armee, die gestützt auf das MG oder das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 von der Militärdienstleistung oder der Armee ausgeschlossen wurden; b. Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis beim VBS gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 oder 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 aus eigenem Verschulden beendigt wurde.

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