Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.21 VMDPOMIOOPSM CH

Art. 94 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung

VMDP; 6. Kapitel: Entlassung aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 94 VMDP · Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung

Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.

Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe: a. das Erreichen der Verlängerungsfrist; b. ihr schriftliches Gesuch um Entlassung; c. der Wegfall des Bedarfs der Armee.

Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.

Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.

← Art. 93 VMDP Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) Art. 95 VMDP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →