Art. 94 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
Art. 94 VMDP · Zeitpunkt, Entlassungsgründe und administrative Abwicklung
Entlassungen aus der Armee oder der Militärdienstpflicht erfolgen auf Ende des Jahres, in dem der Entlassungsgrund eintritt.
Frauen können auf entsprechendes Gesuch hin vor dem Erreichen der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG, nach der Absolvierung von mindestens drei Friedensförderungsdiensten mit einer Gesamtdauer von mindestens 30 Monaten, aus der Armee und aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.
Für Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, gelten als Entlassungsgründe: a. das Erreichen der Verlängerungsfrist; b. ihr schriftliches Gesuch um Entlassung; c. der Wegfall des Bedarfs der Armee.
Für die obligatorische Teilnahme an der Entlassung aus der Armee und der Militärdienstpflicht werden die betroffenen Angehörigen der Armee durch die Kantone aufgeboten; das Aufgebot erfolgt mittels Zustellung eines Ausweises für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Das Kdo Ausb sorgt für einen einheitlichen Vollzug.