Art. 91 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Beurteilung und Bewilligung
Art. 91 VMDP · Beurteilung und Bewilligung
Die Zuständigkeiten für die Beurteilung der Verschiebungsgesuche sind in Anhang 6 geregelt.
Gesuche werden bewilligt, wenn: a. das private Interesse der gesuchstellenden Person an einer Verschiebung des Ausbildungsdienstes das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes zur vorgesehenen Zeit überwiegt und für die Wahrung des privaten Interesses die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung nicht genügt; b. die gesuchstellende Person in einem Kalenderjahr bereits Dienste von mindestens vier Wochen geleistet hat oder ein Aufgebot zu einer solchen Dienstleistung besteht.
Gesuche, die nicht innerhalb der Frist nach Artikel 90 Absatz 2 eingereicht werden, dürfen nur bei Vorliegen eines seither eingetretenen persönlichen Grundes bewilligt werden.