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Art. 89 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Verschiebung aus militärischen Gründen

VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
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Art. 89 VMDP · Verschiebung aus militärischen Gründen

Die kontrollführende Stelle kann die Verschiebung eines Ausbildungsdienstes anordnen: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und Spezialistinnen nach Artikel 50 MG und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen; b. wenn ein Verstoss gegen Artikel 62 Absatz 1 festgestellt wird; c. wenn Dienste zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und dadurch nicht in der vollen Dauer geleistet werden können.

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