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Art. 88 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
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Art. 88 VMDP · Beschränkung der Aufgebote im Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Für das Jahr der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gelten folgende Beschränkungen der Aufgebote: a. Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dürfen nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten werden, die der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht dienen. b. Alle anderen Angehörigen der Armee dürfen nur noch zu Ausbildungsdiensten der Formationen und zu besonderen Diensten für Kader aufgeboten werden, wenn sie auf Ende des Jahres entlassen werden können.

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