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Art. 86 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Dienstanzeige

VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
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Art. 86 VMDP · Dienstanzeige

Allen Angehörigen der Armee wird spätestens 21 Wochen vor einem mehr als zwei Tage dauernden Ausbildungsdienst eine Dienstanzeige postalisch oder elektronisch zugestellt.

Erfolgt nach der Zustellung der Dienstanzeige eine Anpassung des öffentlichen oder des persönlichen Aufgebots, so gilt die Information über die Anpassung als Dienstanzeige.

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