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Art. 84 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Öffentliches militärisches Aufgebot

VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
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Art. 84 VMDP · Öffentliches militärisches Aufgebot

Die Gruppe Verteidigung erlässt das öffentliche militärische Aufgebot bis spätestens Ende September jeden Jahres durch Publikation im Internet . Es muss zudem in allen politischen Gemeinden angeschlagen werden.

Das öffentliche militärische Aufgebot enthält die Ausbildungsdienste des Folgejahres. Ausgenommen sind Ausbildungsdienste, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht publiziert werden dürfen.

Das publizierte öffentliche militärische Aufgebot kann aufgrund zwingender militärischer Bedürfnisse angepasst werden. Die von der Anpassung betroffenen Personen werden umgehend postalisch oder elektronisch informiert.

Das VBS kann insbesondere für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher oder später einberufen oder später entlassen, als dies im öffentlichen militärischen Aufgebot publiziert ist.

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