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Art. 83 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Form und Wirkung

VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
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Art. 83 VMDP · Form und Wirkung

Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. in der Regel durch öffentliches militärisches Aufgebot; b. ausnahmsweise durch persönliches Aufgebot.

Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

5V 22 368 · lu (Art. 83 ff. VMDP)
Claim for Civilian Service Compensation Timeliness
Cited in the reasoning as the basis for call-up orders determining service units.