512.21
VMDPOMIOOPSM
CH
Art. 83 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Form und Wirkung
VMDP; 5. Kapitel: Aufgebote und Verschiebungen
Art. 83 VMDP · Form und Wirkung
Die Angehörigen der Armee werden zu Ausbildungsdiensten aufgeboten: a. in der Regel durch öffentliches militärisches Aufgebot; b. ausnahmsweise durch persönliches Aufgebot.
Das Aufgebot verpflichtet die Aufgebotenen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen. Den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärische Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
5V 22 368 · lu (Art. 83 ff. VMDP)
Claim for Civilian Service Compensation Timeliness
Cited in the reasoning as the basis for call-up orders determining service units.