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Art. 82 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Aufhebung der Ernennungen

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 82 VMDP · Aufhebung der Ernennungen

Die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin kann durch das Kdo Ausb aufgehoben werden: a. wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; b. wenn die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Offiziersfunktion nicht mehr genügen; oder c. im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Fachoffizier oder der Fachoffizierin.

Die Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin wird durch das Kdo Ausb aufgehoben, wenn: a. die Funktion aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die nicht mehr wahrgenommen wird; oder b. die fachlichen Fähigkeiten der betroffenen Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügen.

Mit der Aufhebung der Ernennung endet die Dauer der Militärdienstpflicht; vorbehalten bleibt eine längere Dauer der Militärdienstpflicht im ursprünglich erworbenen Grad nach Artikel 13 Absatz 1 MG oder nach Artikel 19 dieser Verordnung.

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