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Art. 81 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 81 VMDP · Ernennung zum Spezialisten oder zur Spezialistin

Die Funktionen für Spezialisten oder Spezialistinnen werden in Anhang 5 bezeichnet und umschrieben.

Das Kdo Ausb nimmt die notwendigen Ernennungen vor.

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