Art. 80 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
Art. 80 VMDP · Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin und Einführung in die Funktion
Offiziersfunktionen, bei denen das nötige Spezialwissen und die nötigen Fachkenntnisse für die Ausübung der Funktion im Verhältnis zur Offiziersausbildung wesentlich im Vordergrund stehen, können Fachoffizieren oder Fachoffizierinnen übertragen werden, wenn die Offiziersfunktion nicht mit einem entsprechend qualifizierten Offizier besetzt werden kann.
Zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden können Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere, wenn: a. sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Praxiserfahrung, ihrer zivil abgeschlossenen Ausbildung oder ihrer zivilen Qualifikation über das nötige Spezialwissen und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Ausübung der vorgesehenen Offiziersfunktion verfügen; b. sie für die vorgesehene Funktion medizinisch tauglich sind; c. nach Artikel 41 Absatz 2 ISG die entscheidende Stelle die betroffene Person die Tätigkeit ausüben lässt; und d. sie sich bereit erklären, die damit verbundenen Dienste zu leisten.
Angehende Fachoffiziere oder Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee haben vor der Ernennung einen Technischen Lehrgang von höchstens 40 Tagen zu bestehen.
Die Gruppe Verteidigung legt fest, welche Offiziersfunktionen mit einem Fachoffizier oder einer Fachoffizierin besetzt werden können.
Der für die Besetzung einer Offiziersfunktion zuständige Kommandant stellt Gesuche um Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin zusammen mit dem oder der betroffenen Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb. Dieses entscheidet über die Gesuche und nimmt allenfalls die Ernennung zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin vor.