Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.21 VMDPOMIOOPSM CH

Art. 8 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Aufbewahrung und Verlust

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 VMDP · Aufbewahrung und Verlust

Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.

Er ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen den Ausweis, sofern er nicht elektronisch abgegeben wurde, für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.

Der festgestellte Verlust des Ausweises ist zwecks Abgabe eines neuen Ausweises umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.

← Art. 7 VMDP Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) Art. 9 VMDP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →