512.21
VMDPOMIOOPSM
CH
Art. 8 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Aufbewahrung und Verlust
VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
Art. 8 VMDP · Aufbewahrung und Verlust
Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in den Ausweis und die Bekanntgabe von Daten aus dem Ausweis sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
Er ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen den Ausweis, sofern er nicht elektronisch abgegeben wurde, für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
Der festgestellte Verlust des Ausweises ist zwecks Abgabe eines neuen Ausweises umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.