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Art. 79 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 79 VMDP · Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.

Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden: a. bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde; b. wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen; c. wenn der Konkurs widerrufen wurde; d. wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.

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