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Art. 78 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Übertragung einer Kaderfunktion ad interim

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 78 VMDP · Übertragung einer Kaderfunktion ad interim

Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Armee nicht alle Bedingungen für die Übernahme einer Kaderfunktion, so kann das Kdo Ausb nach Rücksprache mit der für die Beförderung zuständigen Stelle nach Anhang 3 die Kaderfunktion ad interim übertragen.

Angehörige der Armee, die eine Kaderfunktion ad interim innehaben und ihre Ausbildungsdienste nicht innerhalb von drei Jahren abschliessen, werden durch das Kdo Ausb wieder in eine Funktion entsprechend ihrem Grad eingeteilt.

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