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Art. 77 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausübung einer Funktion in Vertretung

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 77 VMDP · Ausübung einer Funktion in Vertretung

Kann eine Funktion durch einen Angehörigen oder eine Angehörige der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmen der Kommandant oder die Kommandantin des entsprechenden Grossen Verbandes oder gleichgestellte Vorgesetzte eine geeignete Stellvertretung für die Dauer von längstens zwei Jahren.

Mit der Stellvertretung werden sämtliche Rechte und Pflichten der vertretenen Person übernommen.

Aufgrund der Stellvertretung besteht kein Anspruch auf endgültige Übertragung der Funktion oder auf einen Vorschlag zur Weiterausbildung oder zur Beförderung zu einer solchen Funktion.

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