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Art. 76 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Parallelität von Grad und Funktion

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 76 VMDP · Parallelität von Grad und Funktion

Angehörige der Armee können bei Bestandeslücken ausnahmsweise in eine Funktion eingeteilt werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist.

In eine um einen Grad höhere Funktion dürfen sie nur in Vertretung oder ad interim eingeteilt werden.

Für Berufsunteroffiziere gilt Anhang 4.

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