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Art. 73 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Qualifikation

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 73 VMDP · Qualifikation

Mit der Qualifikation werden die Selbst-, die Sozial-, die Handlungs- und die Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee in Bezug auf die ausgeübte Funktion und allenfalls das Potenzial zur Übernahme einer anderen Funktion oder zur Einteilung in einen anderen Grad beurteilt.

Qualifiziert werden: a. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Grund- und Kaderausbildungsdiensten; b. Kader in Ausbildungsdiensten der Formationen; c. Personen, die eine Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion absolvieren; d. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht zu genügen scheinen.

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