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Art. 72 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Voraussetzungen

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 72 VMDP · Voraussetzungen

Für eine Funktionsübernahme, eine Weiterausbildung oder eine Beförderung ist ein Vorschlag erforderlich. Ausgenommen sind die Beförderung zum Soldaten, die Übernahme von Soldatenfunktionen sowie die Beförderung zum Oberleutnant nach der Leistung von sechs Wiederholungskursen.

Für eine Einteilung in eine bestimmte Funktion oder eine Beförderung in einen höheren Grad müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Bedarf der Armee ist ausgewiesen. b. Die betreffenden Angehörigen der Armee erfüllen die folgenden Voraussetzungen: 1. Sie haben die für den höheren Grad erforderlichen Ausbildungsdienste nach Anhang 2 oder 4 oder die Ausbildungsdienste zur Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad bestanden. 2. Sie verfügen über die zur Ausübung der neuen Funktion erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache oder können sich als Vorgesetzter oder Vorgesetzte in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen. c. Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 ISG die betroffene Person die Tätigkeit ausüben.

Bei der Einteilung in eine bestimmte Funktion oder der Beförderung in einen höheren Grad sind die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee soweit als möglich zu berücksichtigen.

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