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Art. 71 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Grundsätze

VMDP; 4. Kapitel: Grad und Funktion
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Art. 71 VMDP · Grundsätze

Es besteht kein Anspruch auf Beförderung zu einem bestimmten Grad oder auf Einteilung in eine bestimmte Funktion.

Die für eine Beförderung massgebenden Altersgrenzen, Zuständigkeiten sowie der Zeitpunkt sind in den Anhängen 3 und 4 geregelt.

Die für Beförderungen zuständigen Stellen erklären Beförderungen, die dem MG oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, für ungültig.

Die Gruppe Verteidigung erlässt die administrativen Vorgaben für: a. das Qualifikationswesen, insbesondere die für eine Qualifikation minimal zu leistenden Tage Ausbildungsdienst, die einzelnen Elemente des Qualifika-tionsverfahrens und die Zuständigkeiten; b. das Vorschlagsverfahren; c. das Beförderungs- und Einteilungsverfahren.

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