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Art. 70 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 70 VMDP

Die kommandierende Person entlässt Angehörige der Armee vorzeitig aus den Ausbildungsdiensten, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn: a. die betreffenden Angehörigen der Armee aufgrund eines dringenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, für den Ausbildungsdienst nicht mehr tragbar sind; b. ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung eingeleitet wird; c. ein Aufgebotsstopp verhängt wird; d. nach Artikel 39 eine Funktionsänderung vorgenommen werden muss; e. ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt; f. sich herausstellt, dass die an der Kaderausbildung teilnehmende Person für den höheren Grad oder die neue Funktion ungeeignet ist und der entsprechende Vorschlag gestrichen wird.

Die Kommandanten und die Kommandantinnen der Rekrutierungszentren entlassen Stellungspflichtige vorzeitig aus der Rekrutierung, wenn ein Verfahren auf Nichtrekrutierung eröffnet wird.

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