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Art. 68 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Vollzug

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 68 VMDP · Vollzug

Die Gruppe Verteidigung sorgt für den Vollzug und erlässt Weisungen für Dienstleistungen in der Militärverwaltung und deren Betrieben sowie in Schulen und Kursen, einschliesslich der administrativen Vorgaben.

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