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Art. 67 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Verfahren

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 67 VMDP · Verfahren

Die Militärverwaltung reicht beim Kdo Ausb so früh wie möglich ein begründetes Gesuch ein.

Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

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