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Art. 62 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 62 VMDP · Anzahl Tage Ausbildungsdienste innerhalb von zwei Jahren

Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren leisten die folgenden Angehörigen der Armee im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen und der besonderen Ausbildungsdienste für Kader insgesamt höchstens die nachstehende Anzahl Tage Ausbildungsdienst: a. Angehörige der Mannschaft: 63 Tage; b. Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere: 69 Tage; c. höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Stäbe, Hauptleute und Stabsoffiziere: 75 Tage; d. militärisches Personal ab Überschreitung der Altersgrenzen nach Artikel 13 MG für den jeweiligen Grad in der Miliz: 75 Tage.

Freiwillige Ausbildungsdienste werden bei den innerhalb von zwei Jahren höchstens zu leistenden Tagen Ausbildungsdienst nicht mitgerechnet.

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