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Art. 61 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Besondere Ausbildungsdienste für Kader

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 61 VMDP · Besondere Ausbildungsdienste für Kader

Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere können wie folgt zu besonderen Ausbildungsdiensten aufgeboten werden: a. jährlich für: 1. Rapporte von insgesamt höchstens 3 Tagen, 2. einen Truppenbesuch von 1 Tag, 3. die Kommandoübergabe von 1 Tag, 4. die Übungsleitung und Schiedsrichterdienste von höchstens 10 Tagen; b. innerhalb von zwei Jahren für: 1. Trainingskurse von höchstens 5 Tagen, 2. Grundkurse des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophen-medizin von höchstens 20 Tagen; c. einmalig für den theoretischen Teil des Drohnenumschulungskurses von höchstens 14 Tagen.

Neu ernannte Fachoffiziere und Fachoffizierinnen können in einem Einführungskurs oder einem praktischen Dienst von höchstens 19 Tagen Ausbildungsdienst in die Funktion eingeführt werden.

Angehende Berufsunteroffiziere und -unteroffizierinnen sowie Berufsoffiziere und -offizierinnen können zu Selektionen von zusammen höchstens 4 Tagen Ausbildungsdienst aufgeboten werden.

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