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Art. 58 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Kadervorkurs und Wiederholungskurs

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 58 VMDP · Kadervorkurs und Wiederholungskurs

Pro Jahr leisten die folgenden Angehörigen der Armee die nachstehenden Dienste: a. Soldaten und Gefreite in Kaderfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen dreiwöchigen Wiederholungskurs; b. höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Stäben Grosser Verbände oder Truppenkörper eingeteilt sind: einen Kadervorkurs von höchstens 7 Tagen und einen Wiederholungskurs von höchstens vier Wochen; c. Angehörige der Armeeseelsorge sowie Fachoffiziere und Fachoffizierinnen des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee und des Sozialdienstes der Armee: einen Wiederholungskurs von mindestens 10 Tagen; d. Spezialisten und Spezialistinnen: die zusätzlichen Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 5 nach Bedarf.

Bei Vorliegen besonderer Ausbildungsbedürfnisse bestehen folgende Möglichkeiten: a. Der Wiederholungskurs kann in mehrere Teile aufgeteilt werden. b. Angehörige der Armee können tageweise zum Wiederholungskurs aufgeboten werden. c. Angehörige der Armee können die Wiederholungskurse unter militärischem Kommando ganz oder teilweise in zivilen Einrichtungen absolvieren;

Angehörige der Armee, die in einem Kalenderjahr eine Ausbildung zu einem höheren Grad oder eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad von insgesamt mindestens 4 Wochen absolvieren, dürfen im gleichen Jahr nur mit ihrem Einverständnis zu Kadervorkursen und Wiederholungskursen aufgeboten werden.

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