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Art. 55 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Freiwillige Kurse und Wettkämpfe

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 55 VMDP · Freiwillige Kurse und Wettkämpfe

Angehörige der Armee, die freiwillig Kurse leisten wollen, reichen bei der kontrollführenden Stelle ein entsprechendes Gesuch ein.

Ein Bedürfnis der Armee zur freiwilligen Leistung von Kursen besteht insbesondere: a. wenn eine ordentliche Durchführung des Wiederholungskurses wegen Bestandeslücken wesentlich erschwert würde und die Lücken nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden könnten; b. für die Teilnahme an Wettkämpfen und Kursen nach der Verordnung vom 29. Oktober 2003 über den Militärsport; c. für die Teilnahme an Kursen des Kompetenzzentrums für Militär- und Katastrophenmedizin; d. wenn zur Absolvierung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten der notwendige Vorschlag in einem Wiederholungskurs erteilt werden muss; e. für die Ausbildung im Bereich Friedensförderung.

Das Gesuch wird bewilligt, wenn: a. die gesuchstellende Person die Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47, 109 oder 111 erfüllt oder den jährlichen Wiederholungskurs geleistet hat oder noch leisten wird; und b. der Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich darin eingewilligt hat.

Angehörige der Armee dürfen jährlich höchstens 38 Tage freiwilligen Ausbildungsdienst leisten.

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