Art. 54 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
Art. 54 VMDP · Freiwilliger Kaderausbildungsdienst
Auf Gesuch von Angehörigen der Armee an das Kdo Ausb können diese zur Leistung von freiwilligen Kaderausbildungsdiensten zum Erreichen eines Unteroffiziersgrades, höheren Unteroffiziersgrades, Subalternoffiziersgrades oder Hauptmanngrades aufgeboten werden, wenn: a. und b. ... c. sie aufgrund der bereits geleisteten Tage Ausbildungsdienst in der neu zu erwerbenden Funktion keine vier Wiederholungskurse mehr leisten könnten; und d. ihr Arbeitgeber oder das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum schriftlich dazu eingewilligt hat.
Sie leisten die Kaderausbildungsdienste anteilmässig freiwillig und dürfen erst nach Abschluss der Kaderausbildungsdienste für Wiederholungskurse aufgeboten werden.
Hauptleute, Stabsoffiziere und Angehörige des Generalstabsdienstes, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 47 Absatz 3 erfüllt haben oder im Laufe eines Kaderausbildungsdienstes erfüllen würden, können zur freiwilligen Leistung von Kaderausbildungsdiensten zugelassen werden.