Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.21 VMDPOMIOOPSM CH

Art. 53a Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Friedensförderungsdienst

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53a VMDP · Friedensförderungsdienst

Personen, die ohne vorgängige militärische Einteilung einen Friedensförderungsdienst geleistet haben und deren anschliessendes Gesuch auf Absolvierung einer Milizlaufbahn nach Anhang 2 im Rahmen einer Zuteilung oder Zuweisung zur Armee bewilligt wurde, wird eine Rekrutenschule von 124 Diensttagen an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet und der Grad Soldat zuerkannt.

Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst leisten, wird pro Kalenderjahr, in dem sie wegen Friedensförderungsdienst keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen; b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.

← Art. 53 VMDP Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) Art. 54 VMDP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →