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Art. 53 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Berufsmilitärs

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 53 VMDP · Berufsmilitärs

Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, wird pro Kalenderjahr, in dem sie keinen Ausbildungsdienst der Formation geleistet haben, durch das Kdo Ausb folgende Anzahl Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet: a. Angehörigen der Mannschaft und Unteroffizieren: ein Wiederholungskurs von 19 Tagen; b. höheren Unteroffizieren und Offizieren: ein Kadervorkurs und ein Wiederholungskurs von zusammen 26 Tagen.

Berufsmilitärs, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht endet, werden zudem die nachstehende Anzahl Tage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet, wenn sie wie folgt befördert wurden: a. im Armeeaufklärungsdetachement zum: 1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26 Tage, 3. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 4. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 5. Stabsadjutant: 45 Tage, 6. Leutnant: 234 Tage, 7. Hauptmann: 98 Tage; b. im Militärpolizei-Spezialdetachement zum: 1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Hauptfeldweibel: 98 Tage, 3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Leutnant: 234 Tage, 5. Hauptmann: 124 Tage; c. im Einsatzkommando Militärpolizei Sicherheitsdienst zum: 1. Wachtmeister: 158 Tage, 2. Feldweibel: 26 Tage, 3. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 4. Hauptmann: 98 Tage; d. im Einsatzkommando Militärpolizei, Kompetenzzentrum Militärpolizei und Stab Kommando Militärpolizei zum: 1. Feldweibel: 184 Tage, 2. Adjutantunteroffizier: 52 Tage, 3. Hauptmann: 98 Tage; e. im Kampfmittelbeseitigungs- und Minenräumungsdetachement zum Adjutantunteroffizier: 52 Tage; f. im Dienst für präventiven Schutz der Armee des Militärischen Nachrichtendienstes zum: 1. Leutnant: 98 Tage, 2. Hauptmann: 98 Tage.

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