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Art. 52 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Anrechnung von Untersuchungshaft

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 52 VMDP · Anrechnung von Untersuchungshaft

Werden Angehörige der Armee während eines Ausbildungsdienstes auf Anordnung der zuständigen militärgerichtlichen Stelle in Untersuchungshaft versetzt, so werden die bis und mit dem Tag der Verhaftung geleisteten Diensttage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr auch die Tage der Haft bis und mit dem Entlassungstag seiner oder ihrer Truppe angerechnet.

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