512.21
VMDPOMIOOPSM
CH
Art. 49 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Anreise und Rückreise
VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
Art. 49 VMDP · Anreise und Rückreise
Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.