Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.21 VMDPOMIOOPSM CH

Art. 49 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Anreise und Rückreise

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 VMDP · Anreise und Rückreise

Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee, die am Vortag von ihrem Wohnort abreisen müssen, um zur festgesetzten Zeit einrücken zu können, oder den Wohnort erst am Tage nach der Entlassung ordentlich erreichen können, werden diese Reisetage an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

← Art. 48 VMDP Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) Art. 50 VMDP →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →