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Art. 48 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Grundsätze

VMDP; 3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
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Art. 48 VMDP · Grundsätze

Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Von einem Ausbildungsdienst wird jeder Tag vom Einrückungstag bis zum Entlassungstag an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

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