Art. 47 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstpflicht
Art. 47 VMDP · Ausbildungsdienstpflicht
Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für: a. Angehörige der Mannschaft als: 1. Soldaten und Gefreite: 245 Tage, 2. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 280 Tage, 3. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 300 Tage; b. Unteroffiziere als: 1. Wachtmeister: 440 Tage, 2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 475 Tage, 2bis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage, 3. Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage, 4. Oberwachtmeister: 450 Tage, 5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 485 Tage, 5bis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 865 Tage, 6. Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage; c. höhere Unteroffiziere als: 1. Feldweibel: 510 Tage, 2. Feldweibel als Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 545 Tage, 3. Fourier oder Hauptfeldweibel: 650 Tage, 4. Fourier oder Hauptfeldweibel als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 685 Tage, 5. Fourier oder Hauptfeldweibel Durchdienende: 668 Tage, 6. Adjutantunteroffizier: 680 Tage; d. Subalternoffiziere: 1. 680 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 800 Tage, 2. als Durchdienende: 668 Tage, 3. als Grenadier, Grenadierin oder in Spezialkräfte-Funktionen: 715 Tage, mit einem Vorschlag zur Weiterausbildung zum Hauptmann: 835 Tage, 3bis. als Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 1105 Tage, 4. als Militärarzt, Militärärztin oder Apotheker, Apothekerin: 456 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 576 Tage, 5. als Zahnarzt, Zahnärztin: 538 Tage, ohne militärärztliche Regellaufbahn: 658 Tage, 6. als Veterinärarzt, Veterinärärztin oder Lebensmittelinspektor, Lebensmittelinspektorin: 536 Tage, ohne veterinärärztliche Regellaufbahn: 656 Tage.
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Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst: a. Es ist keine Weiterausbildung zu einem höheren Grad vorgesehen: ab ihrer letzten Beförderung höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden. b. Es ist eine Weiterausbildung für die Übernahme einer neuen Funktion in demselben Grad vorgesehen: ab Übernahme der neuen Funktion höchstens 240 Tage; nach 120 Tagen Ausbildungsdienst kann von einem Aufgebot abgesehen werden. c. Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen: 1. im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage; 2. im Grad eines Majors: 1368 Tage; 3. im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage.
Fachoffiziere und Fachoffizierinnen leisten, ungeachtet der bisher geleisteten Dienstage, ab Ernennung höchstens 240 Tage Ausbildungsdienst.
Spezialisten und Spezialistinnen leisten höchstens die nachstehende Anzahl zusätzliche Tage Ausbildungsdienst: a. als Angehörige der Mannschaft: 35 Tage; b. als Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere: 50 Tage.