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Art. 45a Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 45a VMDP · Pflicht zur Wahrnehmung von Amtsterminen

Das Aufgebot zu Amtsterminen erlässt: a. das Kdo Ausb für persönliche Befragungen bei Personensicherheitsprüfungen für Stellungspflichtige und Angehörige der Armee; b. der militärärztliche Dienst für medizinische Untersuchungen zur Neubeurteilung der Tauglichkeit.

Die Amtstermine sind nicht besoldet und werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Die Aufgebotenen erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die An- und Rückreise.

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