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Art. 39 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Funktionsänderung

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 39 VMDP · Funktionsänderung

Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn: a. ein durch den vorgesetzten Kommandanten oder die vorgesetzte Kommandantin angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit für die Ausübung der derzeitigen Funktion bestätigt; oder b. eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist.

Der Bewährungsdienst dauert höchstens 26 Tage und ist bis zum Ende des Folgejahres nach der Anordnung in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren. Der Bewährungsdienst ist gegenüber der betroffenen Person und dem Kommandanten oder der Kommandantin der anderen Formation ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Bis zum Bestehen eines angeordneten Bewährungsdienstes kann in der Einteilungsformation kein Dienst geleistet werden.

Zuständig für die Funktionsänderung sind: a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat; b. für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidigung; c. für alle anderen Grade: das Kdo Ausb.

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