Art. 35 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
Art. 35 VMDP · Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen; b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei: 1. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen, 2. einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 60 Tagessätzen, 3. einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, 4. und 5. ... 6. einer freiheitsentziehenden Massnahme.
Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt: a. wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder b. nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher.
Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.