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Art. 33 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 33 VMDP · Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.

Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee: a. ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ergangen ist; b. ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist; c. offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist; d. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegen; e. eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vorliegt; f. andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.

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