Art. 3 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Doppelbürger
Art. 3 VMDP · Doppelbürger
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn: a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt; b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.