Art. 28 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Gesundheitswesen
Art. 28 VMDP · Gesundheitswesen
Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.
Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten: a. die Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen; b. die Chefärzte und Chefärztinnen, die leitenden Ärzte und Ärztinnen, ohne die Ober- und Assistenzärzte und -ärztinnen, die Zahnärzte und Zahnärztinnen mit kieferchirurgischer Ausbildung sowie die Apotheker und Apothekerinnen; c. Pflegefachpersonen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis; d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten und Spezialistinnen mit Hochschulabschluss und einem von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellten oder anerkannten Berufsdiplom.