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Art. 25 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Hauptberuflichkeit

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 25 VMDP · Hauptberuflichkeit

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens einem 80-Prozent-Pensum entspricht.

Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon sind: a. die Polizeirekrutenschule; b. die Ausbildung zum Fachmann oder zur Fachfrau Justizvollzug; c. der Lehrgang für Fachspezialisten und Fachspezialistinnen Zoll und Grenzsicherheit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-884/2020 (Art. 25 al. 2 OMi)
Transportation Company v. Military Service Exemption for Trainee Locomotive Pilot
This provision was used to determine that the applicant, being in training, did not meet the conditions for exemption from military service, except in specific security-related cases.