Art. 21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Verlängerung der Militärdienstpflicht
Art. 21 VMDP · Verlängerung der Militärdienstpflicht
Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Fachoffiziere und Fachoffizierinnen, Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Offiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn: a. keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; ausgenommen davon sind Hauptleute und Stabsoffiziere. 2. Die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion steht fest. 3. Die entscheidende Stelle lässt nach Artikel 41 Absatz 2 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG) die betroffene Person die Tätigkeit ausüben. 4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.
Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.