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Art. 20 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Durchdienende

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 20 VMDP · Durchdienende

Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für: a. Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt; b. Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben; c. Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 35. Altersjahr vollendet haben.

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