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Art. 2 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Schweizerinnen und Auslandschweizer

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 2 VMDP · Schweizerinnen und Auslandschweizer

Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.

Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn: a. die angemeldete Person: 1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen; b. bei der angemeldeten Person: 1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt, 2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt, 3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und c. ein Bedarf der Armee besteht.

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