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Art. 18 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 18 VMDP · Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee

Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen: a. im Falle einer provisorischen Zuteilung; b. wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat; c. wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist; d. wenn die betreffende Person die Selektion für die Ausbildung im Cyber- Lehrgang bestanden hat.

Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.

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