Art. 16 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
Art. 16 VMDP · Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes
Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt: a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person; b. das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen; c. der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes; d. soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person; e. soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat.
Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.
Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn: a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist, Gebirgsspezialistin, Grenadier, Grenadierin, Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin, Hundeführer, Hundeführerin oder für eine Funktion in der Militärmusik zu bestehen hat; oder b. eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid nach Artikel 24 VPSP oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 2 PSPV vorliegt.