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Art. 15 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Diensttauglichkeit

VMDP; 2. Kapitel: Militärdienstpflicht
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Art. 15 VMDP · Diensttauglichkeit

Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.

Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.

Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.

Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.

Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienst- noch schutzdiensttauglich ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

38.2024.25 · ti (art. 15 OOPSM)
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search Efforts
Cited in the reasoning regarding service suitability determination, but not in the operative orders.