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Art. 116 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Mehrfachgrade

VMDP; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 116 VMDP · Mehrfachgrade

Offiziere, die bis zum 31. Dezember 2017 in eine Funktion eingeteilt waren, für die in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade festgelegt waren, können bei Bedarf der Armee in derselben Funktion bis längstens zum 31. Dezember 2022 belassen werden, auch wenn für diese nach neuem Recht ein anderer Grad vorgesehen ist.

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