Art. 111 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Durchdienende
Art. 111 VMDP · Durchdienende
Für durchdienende Soldaten und Gefreite beträgt die Zahl der bis am 31. Dezember 2022 insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst 300 Tage.
Für durchdienende Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere, die vor dem 31. Dezember 2017 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst: a. für Wachtmeister und Oberwachtmeister: 430 Tage; b. für Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage; c. für Subalternoffiziere: 600 Tage.
Durchdienende nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten und ihre Ausbildungsdienstpflicht gilt im Sinne von Artikel 54 a MG als erfüllt, wenn sie von den insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tagen Ausbildungsdienst höchstens noch den Anteil nach Artikel 63 Absatz 2 bis leisten müssten.